Mitgliedschaft
im Süddeutschen Bogen und Jagd Verein e.V.
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Satzung
Süddeutscher Bogen und Jagd Verein e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen : Süddeutscher Bogen und Jagd Verein ( abgekürzt :SDBJV )
1.2 Sitz des Vereins ist Eisenbach
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
1.4 Der Verein soll in das Register beim Amtsgericht Titisee-Neustadt eingetragen werden und erhält dadurch den Zusatz e.V
§ 2 Ziel und Aufgabe, Gemeinnützigkeit
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, den Bogensport mit Jagdbögen in eigens dafür errichteten jagdlichen Schiessanlagen auszuüben, insbesondere steht die Förderung der Traditionen der Bogenjagd im Einklang mit den europäischen Natur- und Tierschutzgesetzen und die Förderung der althergebrachten Deutschen Jagdtradition unter Beachtung der heute gültigen deutschen Jagd-, Natur-, und Tierschutzgesetze im Vordergrund
2.1 Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch :
2.1.1 Die Jagd mit Pfeil und Bogen als Kulturgut zu erhalten.
2.1.2 Bau traditioneller Jagdbögen nach althergebrachten Überlieferungen
2.1.3 Bau von jagdlichen Schiessanlagen, in denen der Bogensport
ausgeübt werden kann
2.1.4 Die Aus- und Fortbildung der Bogenjäger im Sinne der
internationalen Waidgerechtigkeit durchzuführen.
2.1.4 Die Jugendausbildung und Jugendpflege zu fördern.
Der Verein sieht seinen Aufgabenbereich im wesentlichen in der Organisation und der Durchführung von Veranstaltungen mit dem Ziel die vorgenannten Traditionen einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Zuweisungen der öffentlichen Hand, Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden der Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer des Vereins aufgebracht.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Verein SDBJV ist freiwillig.
4.2. Mitglieder können alle natürlichen Personen, sowie ohne Stimmrecht als fördernde Mitglieder –juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
4.3 Ausserordentliche Mitglieder können Personen werden, die Interesse an der Bogenjagd haben, aber selbst nicht die Bogenjagd betreiben oder fördern. Ausserordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
4.4 Die Ehrenmitgliedschaft des Süddeutschen Bogen und Jagdvereins kann natürlichenPersonen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch den 1.Vorsitzenden mit Zustimmung der Vorstandschaft verliehen werden.Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
§ 5 Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet :
6.1.1 Durch Austritt
6.1.2 Durch Ausschluß
6.1.3 Durch Tod
6.2 Der Austritt aus dem Verein ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich.Er bedarf der schriftlichen Erklärung des Mitglieds, die spätestens bis zum 30.September bei einem Mitglied der Vorstandschaft eingegangen sein muß. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
6.3 Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden, bei :
6.3.1 Groben Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten
6.3.2 Groben Verletzung des Ansehens des Vereins
6.3.3 Ausübung der Bogenjagd in Ländern, in denen die Bogenjagd nicht erlaubt ist.
6.3.4 Verstoß gegen geltende Jagdbestimmungen der jeweiligen Länder.
6.3.5 Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn trotz Mahnung drei Monate seit der Fälligkeit vergangen sind.
§ 7 Rechte der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder haben das recht auf :
7.1.1 Die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein
7.1.2 Benutzung durch den Verein geschaffenen Einrichtungen.
7.1.3 Beratung und Betreuung durch den Verein.
7.2 In der Mitgliederversammlung haben :
7.2.1 ordentliche Mitglieder je eine Stimme. Das Stimmrecht ruht im ersten Jahr.
7.2.2 Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
7.3 Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
8.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend der Satzung und den Beschlüssen des Süddeutschen Bogen und Jagd Vereins auszuüben und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
8.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung je Mitglied festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
8.3 Ist ein Mitglied mit der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten mehr als 2 Monate im Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte.
8.4 Die Mitglieder sind verpflichtet zur Einhaltung der Jagdgesetze der jeweiligen Länder, in denen aktuell die Bogenjagd ausgeübt wird.Die Vorgaben des deutschen Jagdrechts sind zu beachten.Ein Verstoß führt zu sofortigem Ausschluß aus dem SDBJV.
§ 9 Organe des Vereins
9.1 Die Organe des Süddeutschen Bogen und Jagd Vereins sind :
9.1.1 Die Mitgliederversammlung
9.1.2 Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 genannten Mitglieder.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Süddeutschen Bogen und Jagd Vereins.
10.3 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstands ist binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
10.4 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere :
10.4.1 Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Kassenprüfer, der Referate und Beiräte.
10.4.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen.
10.4.3 Genehmigung der Jahresabrechnung.
10.4.4 Entlastung der Vorstandschaft.
10.4.5 Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
10.5 Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung unter Angaben der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin ein.
10.6 Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder und der Vorstand stellen. Sie müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung vorliegen.Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmen.
10.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen durch Akklamation oder Zuruf, wenn nicht mehr als 3 Mitglieder widersprechen.
10.8 Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
10.9 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung seinem Vertreter.
§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus :
11.1.1 dem 1. Vorsitzenden
11.1.2 dem 2. Vorsitzenden
10.1.3 dem Kassenwart
10.1.4 dem Schriftführer
10.1.5 den aktiven Beisitzern
11.2 Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Antritt der Amtschaft bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei nur einem Wahlvorschlag ist die Wahl durch Akklamation zulässig.
11.3 Gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB des Vereins sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältniss gilt jedoch, dass sie bei der Vertretung nach innen und aussen an Beschlüsse des Vorstandes und deren Mitglieder gebunden sind.
11.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich nur in Vorstandssitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 12 Referate und Beiräte
12.1 Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand nach Bedarf Fachschaften, Referate und Beiräte berufen.
12.2 Die Fachschaften, Referate und Beiräte sind dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.Jedes Referat und jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Vorstandes bedarf.
§ 13 Abstimmung
Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
§ 14 Satzungsänderungen und Dringlichkeitsanträge
14.1 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
14.2 Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
14.3 Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 15 Beisitzer, Kassenprüfer
Es wirden zwei Mitglieder als Beisitzer, und eines als Kassenprüfer bestellt, dieser hat bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Ehrenämter
Alle Ämter im Süddeutschen Bogen und Jagdverein sind ehrenamtlich.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung hat nach Auflösung zwei Liquidatoren zu wählen.
17.2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung bestimmte(n) gemeinnützige(n) Institution(en).
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Eisenbach.
Eisenbach den 28.10.2000
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